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   BGH, 25.04.2006 - VI ZB 73/04   

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https://dejure.org/2006,7499
BGH, 25.04.2006 - VI ZB 73/04 (https://dejure.org/2006,7499)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2006 - VI ZB 73/04 (https://dejure.org/2006,7499)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2006 - VI ZB 73/04 (https://dejure.org/2006,7499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof; Hinderung des Berufungsgerichts bei bestimmten Umständen unter Berücksichtigung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes von einem festgesetzten Wert auszugehen

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 511 Abs. 2
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04 , VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2023 - VI ZB 114/21

    Folgenlosigkeit des Fehlens einer Sachdarstellung im Urteil; Bewertung des

    Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei Ehrverletzungen unter Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen sein sollte (so etwa Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl., ZPO § 3 Rn. 26 "Ehrverletzungen" mwN), kann hiervon im Einzelfall erheblich - auch nach unten - abgewichen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2006 - VI ZB 73/04, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl., ZPO § 3 Rn. 26 "Ehrverletzungen").
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